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§1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der Autohaus Vetter GmbH & Co KG (im Folgenden: Anbieter) und einem Kunden über Leistungen des Anbieters zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung von Elektrofahrzeugen.
  2. Es gelten ausschließlich die AGB des Anbieters. Entgegenstehende Regelungen, insbesondere AGB des Kunden, gelten nicht. Solchen Regelungen wird ausdrücklich widersprochen.

§2 Vertragsgegenstand

  1. Der Anbieter bietet dem Kunden Leistungen zur Vermarktung anrechenbarer Treibhausgasminderung von Elektrofahrzeugen an. Für diese Leistungen sind §§ 37a ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) maßgeblich.
  2. Vertragsgegenstand ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden in Bezug auf die THG-Quote und den Quotenhandel,
  3. Der Kunde tritt mit dem Vertrag das Recht an den Anbieter ab, die anrechenbare Treibhausgasminderung von Elektrofahrzeugen für das in dem Vertrag angegebene Elektrofahrzeug des Kunden, bei dem der Kunde als Halter eingetragen ist, nach den gesetzlichen Vorgaben umzuwandeln („THG-Quote“) und mit der entsprechenden THG-Quote zu handeln („Quotenhandel“). Der Anbieter nimmt die Abtretung an.
  4. Der Kunde bestimmt den Anbieter als „Dritten“ i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV.
  5. Voraussetzung für die Leistungen des Anbieters ist, dass der Kunde Halter eines antragsberechtigen Elektrofahrzeugs nach § 7 der 38. BImSchV mit Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland ist.
  6. Der Anbieter ist berechtigt, die THG-Quote an Quotenverpflichtete zu vermarkten.

§3 Entgelt für die Übertragung

  1. Der Kunde erhält für die Abtretung seiner Rechte nach § 2 Absatz 2 ein jährliches Entgelt.
  2. Die Fälligkeit, die Höhe und die Art der Auszahlung des dem Kunden zustehenden Entgelts bestimmen sich nach der von dem Kunden bei Vertragsschluss gewählten Auszahlungsoption, wobei der Anbieter nicht verpflichtet ist, mehrere Auszahlungsoptionen zur Auswahl zu stellen. Eine Änderung der Auszahlungsoption nach Vertragsschluss ist nicht möglich.
  3. Voraussetzung für die Fälligkeit des Entgelts ist kumulativ:
    1. dass der Kunde seinen Pflichten aus § 7 Absatz 1 und 2 nachgekommen ist.
    2. das Umweltbundesamt die Existenz der THG-Quote positiv bescheidet und
    3. ein Quotenverpflichteter die umgewandelte THG-Quote erworben hat.
  4. Der Anbieter ist berechtigt, das Entgelt bzw. sonstige zugesagte Erlöse und/oder konkrete Auszahlung” jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das nächste Kalenderjahr nach billigem Ermessen festzulegen.
  5. Bei der Entscheidung des Anbieters zur Festlegung des Entgelts ist er verpflichtet und berechtigt, dieselben Maßstäbe zu Grunde legen, die der Berechnung für das erste Verpflichtungsjahr 2022 zu Grunde gelegen haben und hat sich insbesondere an dem zu erwartenden Vermarktungserlös unter Berücksichtigung marktüblicher Preise zu orientieren.

§4 Pflichten und Rechte des Anbieters (Umwandlung)

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, die Umwandlung der ihm abgetretenen THG-Quote bei dem Umweltbundesamt zu beantragen.
  2. Der Anbieter kann keine Gewähr für die positive Bescheidung des Antrags nach Absatz 1 übernehmen.

§5 Pflichten und Rechte des Anbieters (Handel)

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, die Vermarktung der THG-Quote aktiv zu fördern.
  2. Der Anbieter ist bei dem Handel mit der THG-Quote berechtigt, die Marksituation zu berücksichtigen und frei über die tatsächliche Vermarktung zu entscheiden, insbesondere die Vermarktung zu verzögern, wenn der Handelswert der THG-Quote das dem Kunden zugesicherte Entgelt unterschreiten würde.
  3. Sofern und soweit der Handelswert der THG-Quote das dem Kunden zugesicherte Entgelt dauerhaft, d.h. mindestens für einen Zeitraum von 12 Monaten, unterschreitet, ist der Anbieter berechtigt, von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall stehen dem Kunden keine über die Rückabwicklung hinausgehenden Ansprüche zu.

§6 Subunternehmer, Weitere Dritte und Abtretungen

  1. Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erbringung seiner Leistungen Dritter zu bedienen.
  2. Der Anbieter ist berechtigt, die an ihn abgetretenen Rechte weiter abzutreten und auch weitere Dritte i.S.d. BImSchV zu bestimmen.
  3. Der Anbieter ist ebenfalls berechtigt, die in dem vorhergehenden Absatz angegebenen Rechte weiter zu übertragen, was auch für diese Regelung gilt.

§7 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat dem Anbieter eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung zur Verfügung zu stellen. Ist die Kopie unleserlich oder von ungenügender Qualität, hat der Kunde auf Anforderung des Anbieters eine neue Kopie bereit zu stellen, die den Anforderungen nach Satz 1 genügt.
  2. Der Kunde hat auf Anforderung des Anbieters, insbesondere nach einem Jahreswechsel bis zum 31. Januar, zu bestätigen, dass er weiterhin Halter des Elektrofahrzeugs ist, das bisher Vertragsgegenstand war. Der Anbieter hat den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam zu machen.
  3. Auf Aufforderung des Anbieters hat der Kunde eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen zu lassen.
  4. In dem Fall gesetzlicher Änderungen der Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde, hat der Anbieter den Kunden die erforderlichen Informationen über die Änderungen zu übermitteln.

§8 Exklusivität

  1. Der Kunde garantiert, dass er für das jeweilige Kalenderjahr, für das er den Vertrag jeweils schließt, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
  2. Der Kunde hat im Falle der Verletzung der Garantie aus Absatz 1 keinen Anspruch auf seine Vergütung und der Anbieter ist berechtigt, von dem Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu beanspruchen, wobei der Kunde berechtigt ist, einen niedrigeren oder keinen Schaden nachzuweisen und der Anbieter einen höheren.

§9 Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Rahmen der Produkthaftung und der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit wird die Haftung ebenfalls nicht beschränkt.
  2. Der Anbieter haftet wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und wegen grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
  3. Bei Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet der Anbieter auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch in der Höhe beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrags typischerweise gerechnet werden muss.
  4. Die Haftung für Verzugsschäden wird im Falle der Haftung auf vorhersehbare Schäden und im Falle der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten auf 5% des Auftragswertes der Höhe nach beschränkt.
  5. Die vorliegende Haftungsregelung betrifft auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen.
  6. Eine über die Regelung in diesem Paragrafen weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

§10 Datenschutz

  1. Der Anbieter hat personenbezogene Daten des Kunden nach gesetzlichen Regelungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
  2. Im Falle von Auftragsverarbeitungen hat der Anbieter entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge zu schließen.

§11 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen, ausgenommen an Dritte abzutreten.

§12 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden oder sich eine Lücke zeigen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich einig, dass anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame als vereinbart gilt, die die Parteien in Kenntnis der unwirksamen geschlossen hätten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Ist der Kunde Unternehmer, ist der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters.